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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns verbindlich erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Leistung.
3. Berechnung
3.1 Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises sind unsere am Liefertag gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten wir unsere Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung allgemein erhöhen, ist der Käufer innerhalb von zehn Tagen nach der Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen.
4. Zahlung
4.1 Der Kaufpreis bei Recording Media-Produkten ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto bzw. mit 2% Skonto bei Lastschrifteinzug. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung von Vertragszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechtigt. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.
4.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumt Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
4.3 Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
4.4 Die Aufrechnung mit andren als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.
5. Lieferung
5.1 Unserer Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung.
5.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Mengen sind zulässig.
5.3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.
6. Lieferungshindernisse
Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern., verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht.
7. Muster, Technische Beratung
7.1 Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
7.2 Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigen Einsatz zu überprüfen.
8. Mängelrügen, Gewährleistung
8.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
8.2 Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weitere Lieferungen zu verweigern.
8.3 Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen werden wir für die beanstandete Menge nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware erstatten. Sollte die Ersatzlieferung erneut mangelhaft sein, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.4 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
9. Schadenersatz
9.1 Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit wir lediglich Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
9.2 Eine etwaige Schadenersatzpflicht ist der Höhe nach beschränkt auf den Ausgleich des typischen bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schadens. Soweit der Käufer unsere Ware verarbeitet hat, entspricht unsere Höchststrafe dem Kaufpreis für die verarbeitete Menge.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.2 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Eigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.
10.3 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehe, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist zulässig.
10.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.
10.5 Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
10.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetreten Forderungen zu geben sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
10.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Verkäuferin.
11.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, gilt zwischen Käufer und der Verkäuferin als Gerichtsstand der Sitz der Firma SKYLINE PROFESSIONAL MEDIA Vertriebs GmbH als vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetzes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Wir sind berechtigt, die uns bekannt gewordenen Daten über die Käufer EDV-mäßig zu speichern und für unsere geschäftlichen Belange zu verwerten.
11.4 Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
Stand Februar 2008
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil unserer sämtlichen Vertragsangebote und Vertragsabschlüsse. Etwaige Allgemeine Einkaufsbedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen. Abweichende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge des Käufers werden für uns verbindlich erst durch unsere schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung oder Leistung.
3. Berechnung
3.1 Maßgebend für die Berechnung des Kaufpreises sind unsere am Liefertag gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten wir unsere Preise zwischen Vertragsabschluß und Lieferung allgemein erhöhen, ist der Käufer innerhalb von zehn Tagen nach der Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gelieferten Menge vom Vertrag zurückzutreten.
3.2 Die Kaufpreisberechnung erfolgt nach den am Versendungsort festgestellten Mengen.
4. Zahlung
4.1 Der Kaufpreis bei Recording Media-Produkten ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto bzw. mit 2% Skonto bei Lastschrifteinzug. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir zur Geltendmachung von Vertragszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechtigt. Darüber hinaus bewirkt der Zahlungsverzug die Fälligkeit unserer sämtlichen sonstigen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung.
4.2 Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers, insbesondere bei Zahlungsrückstand, sind wir berechtigt, eingeräumt Zahlungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen.
4.3 Die Kaufpreiszahlung gilt erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem unserer Konten endgültig verfügbar ist.
4.4 Die Aufrechnung mit andren als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen sowie die Ausübung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sind ausgeschlossen.
5. Lieferung
5.1 Unserer Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstlieferung.
5.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Minder- bzw. Mehrlieferungen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Mengen sind zulässig.
5.3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmen übergeben worden ist oder bei Abholung durch den Käufer mit der Bereitstellung der Ware. Dies gilt auch, wenn wir die Transportkosten tragen.
6. Lieferungshindernisse
Krieg, Streik, Aussperrung, Rohstoff- oder Energiemangel, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Verfügung von hoher Hand sowie alle sonstigen Fälle von höherer Gewalt, die die Herstellung oder den Versand der Ware verhindern., verzögern oder unwirtschaftlich machen, befreien uns für die Dauer und im Umfang der Störung von der Lieferpflicht.
7. Muster, Technische Beratung
7.1 Die von uns zur Verfügung gestellten Muster sowie unsere technischen Angaben dienen nur der generellen Beschreibung der Ware. Sie beinhalten keine Zusicherung von Eigenschaften und befreien den Käufer nicht von der Untersuchung jeder einzelnen Lieferung.
7.2 Die anwendungstechnische Beratung, die wir nach bestem Wissen leisten, ist unverbindlich und befreit den Käufer nicht davon, jede einzelne Lieferung vor Verarbeitung auf ihre Eignung für den beabsichtigen Einsatz zu überprüfen.
8. Mängelrügen, Gewährleistung
8.1 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Sachmängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Diese Obliegenheit des Käufers bezieht sich bei Teillieferungen auf jede einzelne Teilmenge.
8.2 Eine Rüge berechtigt den Käufer nicht, fällige Zahlungen zurückzuhalten oder die Abnahme weitere Lieferungen zu verweigern.
8.3 Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen werden wir für die beanstandete Menge nach unserer Wahl Ersatz liefern oder den Kaufpreis gegen Rückgabe der Ware erstatten. Sollte die Ersatzlieferung erneut mangelhaft sein, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.4 Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass das Produkt frei von Patenten oder sonstigen Schutzrechten Dritter ist.
9. Schadenersatz
9.1 Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, soweit wir lediglich Fahrlässigkeit zu vertreten haben.
9.2 Eine etwaige Schadenersatzpflicht ist der Höhe nach beschränkt auf den Ausgleich des typischen bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schadens. Soweit der Käufer unsere Ware verarbeitet hat, entspricht unsere Höchststrafe dem Kaufpreis für die verarbeitete Menge.
10. Eigentumsvorbehalt
10.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
10.2 Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware gelten wir als Hersteller und erwerben Eigentum an den neu entstehenden Erzeugnissen. Erfolgt eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware zusammen mit Ware, die sich im Eigentum Dritter befindet, so erwerben wir Eigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Materialien. Erfolgt die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer im Eigentum des Käufers stehenden Hauptsache, so tritt der Käufer schon jetzt seine Eigentumsrechte an der neuen Sache an uns ab.
10.3 Alle Forderungen aus dem Verkauf von Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehe, tritt der Käufer schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Eine anderweitige Abtretung, auch im Rahmen eines Factoring-Geschäftes, ist zulässig.
10.4 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und gegen die üblichen Lagerrisiken zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits jetzt an uns ab.
10.5 Solange der Käufer die uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen und Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, die Vorbehaltsware oder die abgetretene Forderung an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übertragen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer unverzüglich nach Bekanntwerden mitzuteilen.
10.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen zu verlangen. Darüber hinaus hat uns der Käufer auf erste Anforderung alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen über den Bestand der Vorbehaltsware und der abgetreten Forderungen zu geben sowie die Forderungsabtretung seinen Abnehmern unverzüglich mitzuteilen.
10.7 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Summe unserer Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl die überschüssigen Sicherheiten freigeben.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz der Verkäuferin.
11.2 Soweit der Käufer Vollkaufmann ist, gilt zwischen Käufer und der Verkäuferin als Gerichtsstand der Sitz der Firma SKYLINE PROFESSIONAL MEDIA Vertriebs GmbH als vereinbart. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Haager Einheitlichen Kaufgesetzes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
11.3 Wir sind berechtigt, die uns bekannt gewordenen Daten über die Käufer EDV-mäßig zu speichern und für unsere geschäftlichen Belange zu verwerten.
11.4 Sollte sich eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise als unwirksam erweisen, berührt dies die Wirksamkeit der Bedingungen im Übrigen nicht.
Stand Februar 2008